Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht gilt für alle in Deutschland lebende Personen, die einen Stellvertreter benötigen! Sobald jemand aus gesundheitlichen, altersgründen oder sonstigen Gründen nicht mehr handeln können oder Hilfe benötigen, gilt für sie das Betreuungsgesetz in den neuen Fassung vom 01.01.2023.

Es gibt in Deutschland, wie in den meisten Ländern, keine automatische Stellvertretung durch Ehepartner oder durch Anghörige Kinder!

(Für Ehegatten gilt ab 01.01.2023 ein Sonderrecht für sechs Monate  – aber nur begrenzt auf einen Sonderfall (Lesen Sie hierzu: Stellvertretung)

Das Betreuungsrecht gilt nur dann nicht, wenn Sie einer oder mehreren Personen ihres Vetrauens eine wirksame Vorsorgevollmacht ausgestellt haben. ( Allerdings nur solange die Vorsorgevollmacht nicht missbräuchlich verwendet wird. Dann kann sie durch das Betreuungsgericht widerrufen werden – dann erhalten Sie einen Betreuer).

Seit Jahrzehnten befasst sich das Forschungsinstitut der Kester- Haeusler- Stiftung in Fürstenfeldbruck wissenschaftlich mit der Erfassung der Probleme, die im Rahmen der Ausübung des Betreuungsrechts den Beteuten und deren Angehörigen ( falls diese nicht Betreuer wurden) dadurch entstehen können.

Das plötzlich ein Fremder beispielsweise:

Über Ihr Vermögen

Über Ihren Aufenthalt

Über Ihre medizinische Versorgung

Über Ihre Post und Ihr Telefon

Über Ihre Besucher entscheidet.

Seit 01.01.2023 gibt es eine Neufassung des Betreuungsgesetzes, wodurch vielleicht die große Anzahl von Problemen, die in den letzten Jahrzehnten der Stiftung geschildert wurden, sich verringern könnten.

 

Das Forschungsinstitut Betreuungsrecht erforscht die Auswirkungen des Betreuungsrechts auf Betreute und deren Angehörige. Forschungsziel ist es, über Fehler des Betreuungsrechts aufzuklären und dem Gesetzgeber Hinweise zu geben, welche Änderungen dringen notwendig sind.
Schildern Sie uns, soweit Sie in dieser Form in Ihrem Betreuungsproblem betroffen sind, Ihren Fall. Wir werden versuchen, Ihnen Hilfestellung zu geben.

 

Die erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist zwingend, wenn in der Beschwerdeinstanz ein neues Sachverständigengutachten eingeholt wurde

Der Beschluss des BGH, Beschluss vom 16.8.2023, AZ: XII ZB 7/23 stellt zur Anhörung im Beschwerdeverfahren wiederholt ausdrücklich klar, dass 1. der Betroffene auch im Beschwerdeverfahren anzuhören ist. Es handelt sich dabei um eine grundsätzliche Pflicht. Davon kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer […..]
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Betreuervergütung

Für die Frage, wie hoch die Vergütung eines Berufsbetreuers ist, spielt unter anderem die Frage, wo die betreute Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine wichtige Rolle. Es gibt betreuungsrechtlich verschiedene Wohnformen, die von einander abzugrenzen sind und für die der Betreuer jeweils vergütet wird. Je nach dem, in welcher Wohnform die betreute Person untergebracht ist, erhöhen oder verringern sich die […..]
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Betreuervergütung

Ambulant betreute Wohnform oder andere Wohnform?  Unterschiedlich hohe Vergütungspauschalen für den Betreuer, § 9 Abs. 3 VBVG: Es kommt darauf an, ob umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger erbracht werden. Falls dies nicht der Fall ist, und in der Einrichtung lediglich im Bedarfsfall eine Vermittlung angeboten wird, liegt keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform vor, mit der Folge, dass […..]
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Betreuervergütung – Sind Betreuungsvereine zu Anträgen nach § 8 Abs. 3 VBVG berechtigt?

Nein, entscheidet das BayObLG, Beschluss vom 6.10.2023, AZ: 101 VA 153/23: 1. Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen. 2. Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf […..]
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Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Patientenverfügung

Ob eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1832 BGB) zulässig ist, hängt auch davon ab, ob eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) für den Betroffenen vorliegt, aus der sich ein entgegenstehender Wille ergibt. Wenn die betreute Person zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht dazu in der Lage ist, zu kommunizieren oder nicht kommunizieren möchte und außerdem keine Patientenverfügung vorliegt, kann ein Wille der betroffenen […..]
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Wenn der Betroffene der persönlichen Anhörung fernbleibt – Zwangsweise Vorführung zwingend?

Nein. Die zwangsweise Vorführung eines Betroffenen zu einem Anhörungstermin durch das Betreuungsgericht muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen. Zuvor muss i. d. R. versucht werden, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung anzuhören. Bei der Frage, ob eine zwangsweise Vorführung verhältnismäßig oder (ausnahmsweise) unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes mit in den Blick zu nehmen, BGH, Beschluss v. 06.07.2022, […..]
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Zum Ausbleiben des Betroffenen bei der persönlichen Anhörung

Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwangslosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gem. § 278 Abs. 5 – 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen […..]
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Ist eine erneute persönliche Anhörung der betreuten Person zwingend, wenn der Aufgabenkreis erweitert werden soll?

Der BGH hat mit Beschluss v. 30.08.2023, AZ: XII ZB 186/23 hierzu entschieden: Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG (Erweiterung der Betreuung) setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis […..]
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Einschränkung Aufgabenbereich „Vermögenssorge“

Wenn die betroffene Person eigenverantwortlich ihre Konten verwaltet, ist die Anordnung des Aufgabenbereiches „Vermögenssorge“ in seiner Gesamtheit nicht erforderlich. Der Aufgabenbereich kann deshalb eingeschränkt werden und nur für „Bankangelegenheiten ohne Vermögensbefugnis“ angeordnet werden. Dies bedeutet für die betroffene Person eine geringere Eingriffsintensität. So das AG Bremerhaven, Beschluss v. 13.02.2023, AZ: 6 XVII W 678/20

Zur Rechtsbeschwerde – Wer ist beschwerdeberechtigt?

Die betroffene Person ist auch dann zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt, wenn die erste Beschwerde nicht durch sie selbst, sondern von einem anderen Beteiligten (z. B. vom Verfahrenspfleger) eingelegt wurde. Für andere Beteiligte eines Betreuungsverfahrens gilt dies jedoch nicht automatisch auch. Die Beschwerdeberechtigung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für Kann-Beteiligte i. S. d. § 303 Abs. 2 FamFG liegt nur dann […..]
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Die Anhörung der betroffenen Person muss sich auf alle verwerteten Erkenntnisse des Verfahrens beziehen

Die gerichtliche Anhörung des Betroffenen muss sich auf den gesamten verwerteten Verfahrensstoff des Betreuungsverfahrens beziehen. Die Verwertung von Ausführungen medizinischer Sachverständigen, die ggf. im Anschluss an das zuvor erstellte Gutachten gemacht oder im Rahmen von Vorgesprächen zum Anhörungstermin in Abwesenheit des Betroffenen gemacht wurden, setzt voraus, dass auch diese Ausführungen dem Betroffenen bekannt gegeben werden/wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme […..]
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Zur Kontrollbetreuung: Im Mittelpunkt steht allein der Schutz des Betroffenen

Die Beschwerde einer betroffenen Person gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung wurde von dem Landgericht Lübeck mit Beschluss vom 08.01.2023, AZ: 7 T 232/23 zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung vorlagen, insbesondere die betroffene Person aufgrund ihres Krankheitszustandes ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben konnte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Vollmacht nicht […..]
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Zum Betreuerwechsel und zur anwaltlichen Vertretung der betreuten Person

Ein Vorschlag der betreuten Person, eine andere, von ihr benannte Person zum Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und auf einer eigenständigen Willensbildung der betreuten Person beruht. Falls es zu einem Beschwerdeverfahren kommt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Hintergrund ist, […..]
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Zur Akteneinsicht von Angehörigen

Sofern die Beteiligung von Angehörigen an Betreuungsverfahren abgelehnt wird, scheitert damit i. d. R. auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Betreuungsakte für die Angehörigen nach § 13 Abs. 1 FamFG. In Ermangelung der Beteiligtenstellung kommt dann nur noch ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG in Betracht. Dazu muss ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden und […..]
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Vorsorgevollmacht – Maßstab für Geeignetheit des Bevollmächtigten

Die Existenz einer Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung bei vorliegendem Betreuungsbedarf nur dann entgegen, wenn die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, wie durch einen Betreuer. Das bedeutet, dass auch ein Bevollmächtigter (genauso wie Betreuer) Wünsche des Vollmachtgebers entsprechend § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB dann zurückweisen muss und ihnen nicht entsprechen darf, wenn […..]
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Zur (Un-)Geeignetheit des Bevollmächtigten – erforderliche amtsgerichtliche Ermittlungen

In dem mit Beschluss des BGH v. 02.08.2023 (AZ: XII ZB 303/22) entschiedenen Fall wurde der Betroffene weder betreuungsgerichtlich angehört, noch ein Sachverständigengutachten eingeholt – dies obwohl die Geeignetheit des Bevollmächtigten für das Betreuungsgericht offensichtlich hätte in Frage stehen müssen. Es konnte damit durch das Betreuungsgericht weder in erforderlicher Weise sicher festgestellt werden, ob und welche Mängel der Vollmachtsausübung vorlagen, […..]
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Die Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten setzt auch voraus, dass er den Vollmachtgeber vor erheblichen Gefahren bewahrt, die dieser krankheitsbedingt nicht (mehr) erkennen kann

Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. […..]
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Vermögenssorge – Einwilligungsvorbehalt auf Basis einer Vorsorgevollmacht ist nicht möglich

Wenn zum effektiven Schutz des Vollmachtgebers/Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge (erhebliche Gefährdungslage) erforderlich ist, ist die Vorsorgevollmacht nicht ausreichend. Es ist dann zwingend eine Betreuung (zumindest für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist – also regelmäßig die Vermögenssorge) einzurichten. (vgl. BGH, Beschluss v. 11.01.2023, AZ: XII ZB 106/21). Grund dafür ist die Akzessorietät des Einwilligungsvorbehalts, […..]
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Anspruch eines  Betroffenen auf Einrichtung einer Betreuung wegen Desorientierung, Analphabetismus, Suchterkrankung und Obdachlosigkeit?

Nein, nicht unbedingt. Erforderlich für die Einrichtung einer Betreuung ist neben einer Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 1814 BGB das Vorliegen von Betreuungsbedarf und Betreuungsbedürftigkeit. Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 08.02.2023, AZ: 12 T 11/23 bereits das Vorliegen eines Betreuungsbedarfs für einen suchtkranken, desorientierten, wohnungslosen und von Analphabetismus Betroffenen abgelehnt, da für ihn andere Hilfen i. […..]
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Wann darf der Betreuer die Post kontrollieren?

Es muss ihm der Aufgabenbereich der Entscheidung über Postangelegenheiten übertragen worden sein. Die Voraussetzungen dafür, dass ihm dieser Aufgabenbereich übertragen werden darf liegen aber nur dann vor, wenn die Kontrolle der Kommunikation der betreuten Person erforderlich ist, weil dem Betreuer nur so die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabenbereiche in gebotener Weise zu ermöglichen ist. Das bedeutet auch: Berechtigt zum Empfang […..]
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Regelmäßig keine Verfahrensbeteiligung von Angehörigen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Wenn ein Angehöriger im erstinstanzlichen Betreuungsverfahren nicht durch das Betreuungsgericht als Beteiligter hinzugezogen wurde, sondern erst im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Beteiligung entschieden wird, liegt die Beteiligung regelmäßig nicht im Interesse der betreuten Person. Dies folgt aus dem Beschluss es BGH vom 09.08.2023, AZ: XII ZB 507/22. Die Entscheidung, ob ein Angehöriger am Betreuungsverfahren beteiligt wird oder nicht, liegt im pflichtgemäßen […..]
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Verfahrenskostenhilfe für den Betroffenen in Betreuungssachen?

Bei dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten. Dieser Anspruch kann nicht nachträglich und rückwirkend zugunsten von Erben bewilligt werden. Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für einen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für einen durch diesen beauftragten Rechtsanwalt bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG […..]
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Ist die Entscheidung der Betreuungsbehörde zur Registrierung eines Berufsbetreuers eine Ermessensentscheidung?

Nein. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG. Die berufliche und persönliche Eignung von Berufsbetreuerin ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu beurteilen. Sofern der Berufsbetreuer die erforderlichen Unterlagen einreicht ist er auf seinen Antrag hin von der Betreuungsbehörde zu registrieren. Soweit Zweifel an der Eignung des Betreuers bestehen, sind diese im Rahmen des § […..]
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Anspruch von behinderten Menschen auf soziale Teilhabe/Inklusion auch dann, wenn eine private Wohnform mehr Kosten verursacht

SG München, Beschluss vom 15.5.2023, AZ: S 48 SO 131/23 1. Der Antrag eines behinderten Menschen, der bislang in einer stationären Einrichtung gelebt hat und nun in eine private Mietwohnung umziehen möchte, auf Leistungen der sozialen Teilhabe (einschließlich Leistungen der häuslichen Pflege) kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die dafür anfallenden Kosten erheblich höher sind als die Kosten […..]
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Darf der Umgang einer betreuten Person durch den Betreuer bestimmt werden?

Eine Umgangsbestimmung durch einen Betreuer kann dann erforderlich sein, wenn die betreute Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht dazu in der Lage ist, eigenverantwortlich über den Umgang zu entscheiden. Eigenverantwortliche Entscheidung bedeutet in diesem Zusammenhang, dazu in der Lage zu sein, sich einem unerwünschten oder schädigenden Umgang zu entziehen. Maßgebend ist jedoch, dass „irgendeine“ von diesem Umgang ausgehende Gefahr nicht dafür […..]
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Anwaltlich vertretenen Personen im Pflegeheim oder Krankenhaus ist die Post ihres Rechtsanwalts unverzüglich auszuhändigen – ohne Umweg über den Betreuer

Schriftliche Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und der vertretenen unter Betreuung stehender Person ist unverzüglich an die betreute Person auszuhändigen. Dies unabhängig davon, ob dem Betreuer der Aufgabenbereich „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche“ übertragen wurde und insbesondere unabhängig von der Zustimmung des Betreuers. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zur Betreuung die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes angeordnet […..]
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Auflösung, Kündigung, Veräußerung von Wohnraum der betreuten Person durch den Betreuer

Die Entscheidung eines gesetzlichen Betreuers, die selbst genutzte Wohnung der betreuten Person aufzulösen (aufzugeben) darf nicht willkürlich oder nach persönlichen Maßstäben des Betreuers getroffen werden. Die Voraussetzungen dafür, ob und unter welchen Umständen die Aufgabe der Wohnung der betreuten Person durch einen Betreuer zulässig ist, bestimmt § 1833 BGB, i. V. m. § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB (Wunschbefolgungspflicht). […..]
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Zum Behindertentestament – Kosten der Betreuung

Im Hinblick auf Behindertentestamente ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Nachlassvermögen des Betreuten, das unter Dauertestamentsvollstreckung steht, für die Bemessung des Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) nicht berücksichtigt werden kann. Die Kosten der Betreuung sind deshalb nicht aus dem Eigengeld des Betreuten zu begleichen, sofern dieses für sich genommen den sozialhilferechtlichen Schonbetrag nicht übersteigt (vgl. […..]
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